AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von E-Prüfwerk

In diesem Abschnitt finden Sie eine präzise Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die unsere Dienstleistungen im Bereich elektrische Sicherheitsprüfungen gemäß DGUV V3 und V4 regeln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von E-Prüfwerk

In diesem Abschnitt finden Sie eine präzise Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die unsere Dienstleistungen im Bereich elektrische Sicherheitsprüfungen gemäß DGUV V3 und V4 regeln.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für DGUV-Prüfungen, Anlagenprüfungen, Maschinenprüfungen, Wallboxprüfungen und technische Prüfdienstleistungen

Stand: Mai 2026


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen, Prüfungen, Beratungen, Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen des E-Prüfwerks – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese AGB gelten insbesondere für:

  • DGUV V3 Prüfungen,
  • Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel,
  • Prüfungen ortsfester elektrischer Anlagen,
  • Maschinenprüfungen,
  • Prüfungen nach DIN VDE,
  • Wallboxprüfungen,
  • Prüfungen von Ladeeinrichtungen und Ladekabeln,
  • Thermografieprüfungen,
  • E-Check-Leistungen,
  • Dokumentations- und Messdienstleistungen,
  • Wiederholungsprüfungen,
  • Erstprüfungen,
  • Instandhaltungs- und Sicherheitsprüfungen,
  • Beratungsleistungen im Bereich elektrische Sicherheit.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.5 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie in Textform getroffen wurden.


2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im Angebot, Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichneten Leistungen.

2.2 Der Auftragnehmer schuldet – soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde – die Erbringung fachgerechter Dienstleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.

2.3 Prüfungen erfolgen auf Grundlage der zum Prüfzeitpunkt gültigen gesetzlichen Vorschriften, DGUV-Regelwerke, DIN-VDE-Normen sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2.4 Eine Prüfung stellt stets nur eine Momentaufnahme des technischen Zustands zum Zeitpunkt der Durchführung dar.

2.5 Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Verantwortung für:

  • die dauerhafte Betriebssicherheit,
  • die zukünftige Funktionsfähigkeit,
  • die Einhaltung betrieblicher Prüfintervalle,
  • die Gefährdungsbeurteilung des Auftraggebers,
  • die Konstruktion oder Auslegung elektrischer Anlagen,
  • die Auswahl von Schutzmaßnahmen,
  • versteckte Mängel,
  • nicht zugängliche Anlagenteile,
  • nachträgliche Veränderungen durch Dritte.

2.6 Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel verbleibt ausschließlich beim Betreiber.

2.7 Prüfplaketten, Prüfprotokolle und Dokumentationen stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar.


3. Vertragsschluss

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Die Bestellung oder Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.

3.3 Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung, Terminbestätigung oder Aufnahme der Tätigkeit in Textform durch den Auftragnehmer zustande.

3.4 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Bestätigung in Textform.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlich sind.

4.2 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:

  • Zugang zu allen Prüfobjekten zu ermöglichen,
  • elektrische Anlagen freizuschalten,
  • Ansprechpartner bereitzustellen,
  • erforderliche Unterlagen bereitzuhalten,
  • Gefahrenbereiche kenntlich zu machen,
  • Sicherheitsunterweisungen durchzuführen,
  • Prüfobjekte zugänglich und betriebsbereit bereitzustellen.

4.3 Nicht zugängliche, verschlossene, verbaute, verdeckte, verschmutzte oder nicht betriebsbereite Betriebsmittel gelten als nicht prüfbar.

4.4 Entstehen durch fehlende Mitwirkung Verzögerungen, Wartezeiten oder Zusatzaufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese gesondert nach Aufwand abzurechnen.

4.5 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher bereitgestellter Informationen, Unterlagen und Angaben.

4.6 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass durch Prüfungen, Messungen oder notwendige Abschaltungen keine Schäden an Produktionsprozessen, Datenverarbeitungssystemen oder Anlagen entstehen.


5. Durchführung der Prüfleistungen

5.1 Die Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

5.2 Prüfungen erfolgen ausschließlich zerstörungsfrei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfungen abzubrechen oder abzulehnen, wenn:

  • Gefahr für Personen oder Sachwerte besteht,
  • sicherheitsrelevante Voraussetzungen fehlen,
  • notwendige Freischaltungen nicht erfolgen,
  • Prüfbedingungen unzumutbar sind,
  • Anlagen nicht normgerecht zugänglich sind.

5.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

5.5 Sofern Prüfobjekte wegen technischer Mängel, fehlender Zugänglichkeit oder Betriebszuständen nicht geprüft werden können, gilt die Leistung hinsichtlich des entstandenen Aufwandes als erbracht.

5.6 Festgestellte Mängel oder Sicherheitsrisiken entbinden den Auftraggeber nicht von seiner Betreiberverantwortung.

5.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug Prüfobjekte stillzulegen oder außer Betrieb zu kennzeichnen.


6. Prüfprotokolle und Dokumentation

6.1 Prüfberichte, Messprotokolle und Dokumentationen werden grundsätzlich digital erstellt und bereitgestellt.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dokumentationen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und offensichtliche Fehler zu prüfen.

6.3 Beanstandungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen in Textform mitzuteilen.

6.4 Prüfberichte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verändert noch auszugsweise verwendet werden.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfberichte elektronisch zu archivieren.

6.6 Der Auftraggeber ist selbst für die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Prüfunterlagen verantwortlich.


7. Termine und Fristen

7.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.

7.2 Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit, Materialengpässen, Verkehrsbehinderungen, Streiks, behördlicher Maßnahmen oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

7.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen.


8. Vergütung und Preise

8.1 Maßgeblich sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

8.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen und angemessene Vorschüsse zu verlangen.

8.3 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach:

  • Stückzahl,
  • Zeitaufwand,
  • Tagessätzen,
  • Einheitspreisen,
  • Pauschalen.

8.4 Bei Abweichungen der tatsächlichen Stückzahlen von mehr als 20 % gegenüber der Kalkulationsgrundlage ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einheitspreise angemessen anzupassen.

8.5 Werden vereinbarte Mindeststückzahlen nicht erreicht und hat der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Zeitaufwand abzurechnen.

8.6 Wartezeiten, Unterbrechungen, Leerzeiten und Behinderungen, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, gelten als Arbeitszeit und werden gesondert berechnet.

8.7 Reisezeiten, Fahrtkosten, Parkgebühren, Übernachtungskosten, Mautgebühren und Spesen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

8.8 Zusatzleistungen, Nachprüfungen, Sondermessungen oder erneute Anfahrten werden gesondert vergütet.


9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

9.2 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang.

9.3 Der Auftraggeber gerät spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.

9.4 Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen,
  • Mahnkosten zu berechnen,
  • weitere Leistungen zurückzuhalten,
  • sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.

9.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Waren, Unterlagen, Datenträger und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Nutzungsrechte an Dokumentationen gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.


11. Gewährleistung

11.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr ausschließlich für ausdrücklich beauftragte Leistungen.

11.2 Keine Gewähr wird übernommen für:

  • Gesamtanlagen,
  • versteckte Mängel,
  • Folgeschäden,
  • konstruktive Mängel,
  • Materialfehler,
  • nicht erkennbare Defekte,
  • Veränderungen nach der Prüfung.

11.3 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen in Textform anzuzeigen.

11.4 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.

11.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

11.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Leistungserbringung.


12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12.3 Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

12.4 Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:

  • 3.000.000 EUR für Sachschäden,
  • 250.000 EUR für Vermögensschäden.

12.5 Eine Haftung für folgende Schäden ist ausgeschlossen:

  • Produktionsausfälle,
  • Betriebsunterbrechungen,
  • Datenverluste,
  • entgangenen Gewinn,
  • mittelbare Schäden,
  • Folgeschäden,
  • Schäden durch notwendige Abschaltungen,
  • Schäden durch Ablösen von Prüfetiketten,
  • Schäden an Altanlagen aufgrund materialbedingter Vorschäden.

12.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen Angaben oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen.

12.7 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.


13. Höhere Gewalt

13.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten.

13.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Pandemien,
  • Streiks,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Energieausfälle,
  • Cyberangriffe,
  • Verkehrsbehinderungen,
  • Krieg,
  • Terrorakte.

14. Datenschutz und Vertraulichkeit

14.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

14.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über sämtliche nicht öffentlich bekannten Informationen.

14.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen, sofern dieser nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.


15. Abwerbeverbot

15.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit sowie bis zwölf Monate nach Vertragsende weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben.

15.2 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR.


16. Kündigung

16.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

16.2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  • bei Zahlungsverzug,
  • bei Insolvenz,
  • bei schwerwiegender Vertragsverletzung,
  • bei Gefährdung von Mitarbeitern.

16.3 Im Falle einer Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten.


17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

17.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


18. Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

18.3 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.