DGUV V3 Prüfungen: Anforderungen an die Prüfperson
Wer darf DGUV V3 Prüfungen durchführen? Für eine eigenverantwortliche Prüfung genügt es nicht, ein Prüfgerät bedienen zu können oder nur einen kurzen Lehrgang besucht zu haben. Entscheidend ist, ob die Person für die konkrete Prüfaufgabe über passende Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit und aktuelle Fachkenntnisse verfügt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber muss eine für die jeweilige Prüfaufgabe geeignete und ausreichend qualifizierte Person auswählen.
- Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit.
- Bei elektrischen Prüfungen sind zusätzlich elektrotechnische Kenntnisse, Kenntnis des Regelwerks und die Fähigkeit zur Bewertung möglicher Gefahren erforderlich.
- Ein Lehrgang oder Zertifikat allein macht eine Person nicht automatisch zur eigenverantwortlichen Prüfperson.
- Die Befähigung gilt aufgabenbezogen: Geräteprüfung, Anlagenprüfung und Prüfungen von Ladeinfrastruktur stellen unterschiedliche Anforderungen.
Was verlangt die Betriebssicherheitsverordnung?
Nach § 2 Absatz 6 BetrSichV ist eine zur Prüfung befähigte Person jemand, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Diese drei Voraussetzungen müssen zusammen betrachtet werden.
Welche Qualifikation tatsächlich erforderlich ist, hängt vom Prüfobjekt, dem Prüfverfahren und den möglichen Gefährdungen ab. Der Arbeitgeber muss daher im Rahmen seiner Organisation ermitteln, welche Voraussetzungen die beauftragte Prüfperson für die konkrete Aufgabe erfüllen muss.
§ 14 BetrSichV fordert für die dort geregelten Prüfungen eine zur Prüfung befähigte Person. Bei der Prüftätigkeit ist sie fachlich unabhängig: Der Arbeitgeber darf ihr keine fachlichen Weisungen zum Prüfergebnis erteilen.
Elektrofachkraft und befähigte Person: Was ist der Unterschied?
| Begriff | Schwerpunkt | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| Elektrofachkraft | Elektrotechnische Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen | Kann übertragene elektrotechnische Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen. |
| Zur Prüfung befähigte Person | Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit bezogen auf die konkrete Prüfaufgabe | Kann den sicheren Zustand des jeweiligen Arbeitsmittels fachlich beurteilen und das Prüfergebnis verantworten. |
Beide Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht identisch. Eine Elektrofachkraft ist nicht allein durch die Bezeichnung automatisch für jede Art von Prüfung befähigt. Umgekehrt setzt die eigenverantwortliche Prüfung elektrischer Betriebsmittel regelmäßig fundierte elektrotechnische Qualifikation voraus.
Die DGUV Vorschrift 3 beschreibt eine Elektrofachkraft als Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderungen oder Instandsetzungen erfolgen durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht.
Die drei Kernanforderungen an eine Prüfperson
1. Berufsausbildung
Erforderlich ist eine einschlägige elektrotechnische Berufsausbildung oder eine für die konkrete Prüfaufgabe vergleichbare technische Qualifikation. Entscheidend sind die tatsächlich vermittelten Kenntnisse – nicht nur die Berufsbezeichnung.
2. Berufserfahrung
Die Person benötigt praktische Erfahrung mit elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen, etwa bei Errichtung, Zusammenbau, Betrieb, Instandhaltung oder Prüfung. Nur so lassen sich Messwerte und sichtbare Mängel fachgerecht bewerten.
3. Zeitnahe Tätigkeit
Kenntnisse müssen durch aktuelle berufliche Tätigkeit, regelmäßige Prüfpraxis und Fortbildung erhalten werden. Dazu gehören insbesondere Änderungen bei Vorschriften, Normen, Grenzwerten und Prüfverfahren.
Reicht ein Lehrgang oder Zertifikat aus?
Nein, ein Teilnahmezertifikat allein ersetzt weder die notwendige fachliche Ausbildung noch Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit. Ein qualifizierter Lehrgang ist ein wichtiger Baustein, weil er Prüfabläufe, Messverfahren, Grenzwerte und Dokumentation vermittelt. Die Gesamtqualifikation muss jedoch zur jeweiligen Prüfaufgabe passen.
Merksatz: Ein Zertifikat dokumentiert eine Weiterbildung. Ob jemand als zur Prüfung befähigte Person eingesetzt werden kann, ergibt sich erst aus Ausbildung, Erfahrung, aktueller Tätigkeit und der konkreten Prüfaufgabe.
Darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen?
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person kann klar festgelegte Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft übernehmen. Die Unterweisung allein berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, elektrische Prüfungen eigenverantwortlich zu planen, Messergebnisse abschließend zu bewerten oder Prüfprotokolle als verantwortliche Prüfperson zu unterzeichnen.
Welche Aufgaben übertragen werden dürfen, muss vorab eindeutig festgelegt werden. Dabei sind Prüfobjekt, Messverfahren, verwendetes Prüfgerät, mögliche Fehlersituationen und die erreichbare Aufsicht zu berücksichtigen.
Welche Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber?
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und erforderliche Prüfungen festlegen
- geeignete Prüfpersonen für die jeweilige Aufgabe auswählen und beauftragen
- Prüfumfang und DGUV V3 Prüffristen nachvollziehbar festlegen
- Prüfungen organisatorisch ermöglichen und erforderliche Unterlagen bereitstellen
- Ergebnisse dokumentieren, Mängel bearbeiten und Nachweise aufbewahren
Auch bei Beauftragung eines externen Prüfdienstleisters bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Organisation verantwortlich. Der Dienstleister übernimmt die fachgerechte Durchführung und Bewertung im vereinbarten Prüfumfang.
Checkliste für die Auswahl eines Prüfdienstleisters
- einschlägige elektrotechnische Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation
- nachvollziehbare Berufserfahrung und aktuelle Prüfpraxis
- Fortbildungen für die angebotenen Prüfarten und Kenntnis aktueller Normen
- geeignete Prüf- und Messgeräte sowie beherrschte Prüfverfahren
- eindeutige, vollständige und digital auswertbare Dokumentation
- klare Abgrenzung von Prüfumfang, Verantwortlichkeiten und Mängelkommunikation
Fachliche Grundlage bei E‑Prüfwerk
Die Prüfleistungen von E‑Prüfwerk werden auf Grundlage einer elektrotechnischen und mechatronischen Fachqualifikation durchgeführt. Dazu gehören:
- Bachelor of Engineering im Bereich Mechatronik
- abgeschlossene Ausbildung zum Industriemechatroniker
- Qualifikation als Elektrofachkraft
- Weiterbildung zur Prüfung elektrischer Geräte nach DGUV Vorschrift 3
- Eintragung des Elektro-Unternehmens in die Handwerksrolle
Weitere Informationen zum fachlichen Hintergrund finden Sie auf der Seite Über E‑Prüfwerk.
Häufige Fragen zur Qualifikation von Prüfpersonen
Reicht ein technisches Studium für DGUV V3 Prüfungen aus?
Nicht automatisch. Ein einschlägiges Studium kann eine wichtige fachliche Grundlage sein. Zusätzlich müssen praktische Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit und die für die konkrete Prüfung erforderlichen elektrotechnischen Kenntnisse vorhanden sein.
Darf jeder mit einem Prüfgerät DGUV V3 Prüfungen durchführen?
Nein. Ein Prüfgerät liefert Messwerte, ersetzt aber nicht die fachliche Beurteilung. Die Prüfperson muss Messverfahren auswählen, Ergebnisse bewerten, Abweichungen erkennen und daraus ein nachvollziehbares Prüfergebnis ableiten können.
Kann ein Hausmeister nach kurzer Einweisung selbstständig prüfen?
Eine kurze Einweisung allein genügt für eigenverantwortliche Prüfungen nicht. Einzelne festgelegte Tätigkeiten können je nach Qualifikation und Organisation unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft möglich sein. Die abschließende fachliche Verantwortung muss eindeutig geregelt bleiben.
Wer unterschreibt das Prüfprotokoll?
Das Prüfergebnis wird von der für die Prüfung verantwortlichen befähigten Person dokumentiert. Nach § 14 BetrSichV gehören Name und Unterschrift beziehungsweise bei rein elektronischen Dokumenten eine elektronische Signatur zu den erforderlichen Angaben.
Gelten für Geräte und Anlagen dieselben Anforderungen?
Die Grundanforderungen sind vergleichbar, die konkrete Befähigung ist jedoch aufgabenbezogen. Für die Prüfung ortsveränderlicher Geräte sind andere praktische Kenntnisse und Prüfverfahren erforderlich als für die Prüfung elektrischer Anlagen.
Offizielle Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung – insbesondere § 2 und § 14
- BAuA: TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- DGUV Information 203-071 – Organisation wiederkehrender Prüfungen
- DGUV Information 203-070 – Fachwissen für Prüfpersonen
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche oder arbeitsschutzfachliche Beratung.
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